Version 1.0

Stand: 10. Juli 2025

Diese Allgemeinen Bedingungen für Softwarelizenzverträge (Version 1.0) werden dauerhaft unter dieser URL bereitgestellt. Künftige Änderungen erscheinen unter einer neuen Versionsnummer auf einer separaten Seite.

Mehr zum Softwarelizenzvertrag
1.

Lizenzerteilung

1.1
Der Anbieter erteilt dem Kunden für die Dauer des im Auftragsformular vereinbarten Lizenzzeitraumes und vorbehaltlich der Bestimmungen der Vereinbarung eine beschränkte, nicht-exklusive und nicht-unterlizenzierbare Lizenz zur Installation und Nutzung der im Auftragsformular beschriebenen Software auf vom Kunden betriebenen oder kontrollierten Systemen im Rahmen seiner eigenen geschäftlichen Tätigkeit.
1.2
Schließt ein verbundenes Unternehmen des Kunden mit dem Anbieter eine separate Vereinbarung über die Nutzung der Software, so begründet dies ein eigenständiges Vertragsverhältnis zwischen dem Anbieter und dem jeweiligen verbundenen Unternehmen. Der Anbieter haftet in diesem Fall ausschließlich gegenüber dem jeweiligen verbundenen Unternehmen; der Kunde übernimmt keine Verantwortung für etwaige Verpflichtungen des verbundenen Unternehmens aus der separaten Vereinbarung.
2.

Zulässige Nutzung und Beschränkungen

2.1
Die Nutzung der Software ist beschränkt auf die im Auftragsformular vereinbarte zulässige Nutzung. Eine darüberhinausgehende Nutzung ist ohne Zustimmung des Anbieters unzulässig.
2.2
Sofern in der Vereinbarung nicht ausdrücklich gestattet, darf der Kunde nicht (und auch keine Dritten dazu veranlassen oder ihnen gestatten):
2.2.1
den Quellcode oder zugrunde liegende Ideen oder Algorithmen des Produkts rückentwickeln, dekompilieren oder anderweitig zu ermitteln versuchen (sofern geltendes Recht diese Beschränkung nicht ausdrücklich untersagt);
2.2.2
das Produkt Dritten zur Verfügung stellen, verkaufen, übertragen, unterlizenzieren, verleihen, vertreiben, vermieten oder anderweitig zugänglich machen oder deren Nutzung gestatten;
2.2.3
Eigentumshinweise oder Markenkennzeichnungen entfernen oder verändern;
2.2.4
das Produkt kopieren, modifizieren oder abgeleitete Werke daraus erstellen;
2.2.5
Sicherheits- oder Schwachstellentests durchführen, den Betrieb des Produkts stören, dessen Leistung beeinträchtigen oder Zugriffsbeschränkungen umgehen;
2.2.6
auf Konten, Daten, Informationen oder Teile des Produkts zugreifen, für die keine ausdrückliche Zugriffsberechtigung besteht;
2.2.7
das Produkt verwenden, um einen konkurrierenden Dienst oder ein konkurrierendes Produkt zu entwickeln;
2.2.8
das Produkt in Verbindung mit Hochrisikoaktivitäten oder unter Verstoß gegen geltendes Recht nutzen;
2.2.9
das Produkt verwenden, um unbefugten Zugriff auf Netzwerke oder Systeme Dritter zu erlangen; oder
2.2.10
Kundendaten hochladen, bereitstellen oder anderweitig in der Software verfügbar machen, für die der Kunde oder seine Benutzer keine ausreichenden Rechte besitzen; oder
2.2.11
das Produkt in Sanktionierten Ländern nutzen oder dessen Nutzung durch sanktionierte Personen oder Organisationen ermöglichen.
2.3
Die Nutzung des Produkts muss stets im Einklang mit der Dokumentation und etwaigen Nutzungsbeschränkungen erfolgen.
2.4
Der Anbieter kann den Zugang des Kunden zum Produkt vorübergehend sperren, wenn (a) ein unbestrittener, überfälliger Zahlungsbetrag länger als 30 Tage offen ist. (b) der Kunde gegen Abschnitt 1.1 verstößt oder (c) das Produkt in einer Weise nutzt, die gegen diese Vereinbarung verstößt oder das Produkt bzw. Dritte wesentlich beeinträchtigt. Der Anbieter wird sich jedoch nach Möglichkeit bemühen, den Kunden im Voraus über eine bevorstehende Sperrung zu informieren.
3.

Lizenzkontrolle

3.1
Sofern im Auftragsformular vereinbart, ist der Anbieter berechtigt, während der Laufzeit der Vereinbarung die Nutzung der Software durch den Kunden zu überprüfen, um die Einhaltung der vereinbarten Nutzungsbedingungen und Lizenzbeschränkungen sicherzustellen. Der Kunde verpflichtet sich, bei einer solchen Überprüfung in zumutbarem Umfang mitzuwirken und dem Anbieter die hierfür erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
3.2
Die Überprüfung darf nur nach vorheriger Ankündigung mit einer Frist von mindestens 7 Kalendertagen erfolgen. Sie kann entweder durch den Anbieter selbst oder durch einen von ihm beauftragten unabhängigen Dritten erfolgen, der zur Vertraulichkeit verpflichtet ist.
3.3
Stellt sich im Rahmen der Überprüfung heraus, dass der Kunde die Software über den vertraglich gestatteten Umfang hinaus genutzt hat, so ist der Kunde verpflichtet, dem Anbieter die hierfür geschuldeten zusätzlichen Lizenzgebühren nach den im Auftragsformular vereinbarten Zahlungsbedingungen zu entrichten.
4.

Nutzerkonten

4.1
Erstellen Nutzer des Kunden im Zusammenhang mit der Nutzung der Software individuelle Nutzerkonten, so ist der Kunde für sämtliche über diese Konten vorgenommenen Handlungen verantwortlich. Der Kunde stellt sicher, dass alle Nutzer die Bestimmungen der Vereinbarung einhalten.
4.2
Der Kunde sowie dessen Nutzer sind verpflichtet, Passwörter und Zugangsdaten streng vertraulich zu behandeln und durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Der Kunde hat den Anbieter unverzüglich zu informieren, sobald ihm ein Missbrauch oder eine mögliche Kompromittierung von Nutzerkonten, Passwörtern oder Zugangsdaten bekannt wird oder ein entsprechender Verdacht besteht.
5.

Lizenzgebühren

5.1
Der Kunde zahlt dem Anbieter die im Auftragsformular vereinbarten Lizenzgebühren.
5.2
Ist im Auftragsformular eine automatische Anpassung der Lizenzgebühren vereinbart, erfolgt diese zum Zeitpunkt der Vertragsverlängerung automatisch in Höhe des im Auftragsformular festgelegten Prozentsatzes.
6.

Abrechnung und Zahlung

6.1
Die Lizenzgebühr wird nach dem im Auftragsformular vereinbarten Abrechnungsintervall in Euro zuzüglich Steuern abgerechnet. Vorbehaltlich einer ausdrücklich in der Vereinbarung vorgesehenen anteiligen Rückerstattung im Falle einer berechtigten Vertragsbeendigung sind sämtliche gezahlten Lizenzgebühren nicht erstattungsfähig.
6.2
Sofern eine Rechnungsstellung im Auftragsformular vereinbart ist, stellt der Anbieter dem Kunden nutzungsabhängige Gebühren nachträglich und alle übrigen Gebühren im Voraus in Rechnung. Rechnungen sind innerhalb von 30 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zahlungseingang auf dem vom Anbieter benannten Konto. Der Kunde gerät ohne weitere Mahnung in Verzug, sofern er nicht fristgerecht leistet.
6.3
Sofern ein automatischer Zahlungsprozess vereinbart ist, belastet der Anbieter die hinterlegte Kreditkarte, Debitkarte oder ein anderes Zahlungsmittel automatisch mit den fälligen Gebühren. Der Kunde ermächtigt den Anbieter zu allen derartigen Belastungen. Der Anbieter stellt dem Kunden eine Kopie der Rechnungen oder eine Transaktionsübersicht zur Verfügung.
6.4
Hat der Kunde berechtigte und nach Treu und Glauben bestehende Einwände gegen in Rechnung gestellte oder abgebuchte Gebühren, muss er den Anbieter vor Fälligkeit der Zahlung oder innerhalb von 30 Tagen nach einer automatischen Abbuchung über die Streitigkeit informieren. Der Kunde ist verpflichtet, alle unstrittigen Beträge fristgerecht zu bezahlen. Die Parteien werden sich bemühen, die Streitigkeit innerhalb von 15 Tagen nach Mitteilung einvernehmlich zu klären. Kommt innerhalb dieser Frist keine Einigung zustande, steht es jeder Partei frei, die ihr nach der Vereinbarung oder nach geltendem Recht zustehenden Rechtsmittel zu ergreifen.
6.5
Sämtliche indirekten Steuern und Umsatzsteuern, welche auf die Zahlung der Lizenzgebühr anfallen, werden vom Kunden getragen.
7.

Open Source

7.1
Die Software kann Open-Source-Komponenten enthalten, die jeweils eigenen Lizenzbedingungen unterliegen. Der Anbieter stellt dem Kunden auf schriftliche Anfrage eine Übersicht der in der jeweiligen Softwareversion enthaltenen Open-Source-Komponenten sowie die zugehörigen Lizenztexte zur Verfügung. Darüber hinaus stellt der Anbieter alle Informationen, Quelltexte oder sonstigen Materialien bereit, die gemäß den jeweils anwendbaren Open-Source-Lizenzen bereitzustellen sind.
7.2
Soweit die Lizenzbedingungen der Open-Source-Komponenten dies vorschreiben, haben diese Lizenzbedingungen Vorrang vor den Regelungen der Vereinbarung. Entsprechende Einschränkungen oder Ausschlüsse der Vereinbarung gelten insoweit nicht, als sie den Vorgaben der jeweiligen Open-Source-Lizenz widersprechen. Der Anbieter verpflichtet sich, dem Kunden auf Anfrage den Quellcode oder sonstige erforderliche Informationen gemäß der Open-Source-Lizenz zur Verfügung zu stellen.
8.

Feedback und Nutzungsdaten

8.1
Der Anbieter kann dem Kunden freiwillig Feedback zur Verfügung stellen, ohne hierzu verpflichtet zu sein. In diesem Fall erfolgt die Überlassung des Feedbacks "wie gesehen" und ohne Anspruch auf Vergütung. Der Anbieter ist berechtigt, solches Feedback uneingeschränkt und ohne Verpflichtung zu nutzen.
8.2
Zusätzlich darf der Anbieter Nutzungsdaten erfassen und analysieren. Der Anbieter ist berechtigt, diese Daten uneingeschränkt zur Wartung, Verbesserung, Weiterentwicklung und Vermarktung seiner Produkte und Dienstleistungen zu verwenden, sofern die Daten nur aggregiert weitergegeben werden und keine Identifizierung des Kunden oder seiner Nutzer ermöglichen.
9.

KI- und Machine-Learning

9.1
Sofern im Auftragsformular vereinbart, ist der Anbieter berechtigt, vom Kunden erzeugte Nutzungsdaten zur Entwicklung, zum Training oder zur Optimierung von KI- und Machine-Learning-Modellen zu verwenden, die Bestandteil der Produkte und Dienste des Anbieters (einschließlich Komponenten Dritter) sind. Voraussetzung hierfür ist, dass (a) die Daten in aggregierter Form vorliegen und (b) der Anbieter diese zuvor mittels angemessener und dem Stand der Technik entsprechender Maßnahmen anonymisiert hat.
9.2
Die Verpflichtungen des Anbieters zum Schutz personenbezogener Daten gemäß den jeweils geltenden Datenschutzgesetzen bleiben hiervon unberührt. Aufgrund der Eigenschaften von KI- und Machine-Learning-Technologien kann es vorkommen, dass hierdurch erzeugte Inhalte unvollständig oder fehlerhaft sind. Diese Technologien ersetzen keine menschliche Überprüfung.
10.

Laufzeit und Beendigung

10.1
Beginn, Laufzeit und Verlängerung der Vereinbarung richten sich nach den Angaben im Auftragsformular. Im Fall einer automatischen Verlängerung, verlängert sich die Vereinbarung um den gleichen Zeitraum und zu den gleichen Bedingungen, es sei denn, sie wird von einer Partei unter Einhaltung der im Auftragsformular vereinbarten Kündigungsfrist und der Bestimmungen der Vereinbarung beendet.
10.2
Beiden Parteien steht das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB zu. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
10.2.1
über das Vermögen der anderen Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet oder beantragt wird und der betreffende Antrag nicht innerhalb angemessener Frist als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen wird;
10.2.2
die andere Partei wesentliche Pflichten aus der Vereinbarung trotz schriftlicher Abmahnung schuldhaft verletzt und diese Pflichtverletzung nicht innerhalb einer angemessenen Frist abstellt;
10.2.3
die andere Partei durch Verschmelzung, Übernahme oder sonstigen Kontrollwechsel ihre rechtliche oder wirtschaftliche Eigenständigkeit in einer Weise verändert, die die berechtigten Interessen der kündigenden Partei wesentlich beeinträchtigt;
10.2.4
die andere Partei eine nicht behebbare wesentliche Pflichtverletzung aus der Vereinbarung begeht;
10.2.5
der Kunde mit fälligen Zahlungen trotz Mahnung und angemessener Nachfrist in Verzug bleibt.
10.3
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung kann innerhalb von vier (4) Wochen ab Kenntniserlangung vom Kündigungsgrund ausgeübt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Besteht der wichtige Grund in einer abhilfefähigen Pflichtverletzung, ist vor der Kündigung eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen.
10.4
Im Falle einer berechtigten außerordentlichen Kündigung durch den Kunden wird der Anbieter bereits im Voraus gezahlte Lizenzgebühren anteilig für den Zeitraum nach Wirksamwerden der Kündigung erstatten. Eine Rückerstattung erfolgt nicht, wenn der Kunde seinerseits den Kündigungsgrund gesetzt hat.
11.

Folgen der Beendigung

11.1
Mit Beendigung der Vereinbarung erlischt das Nutzungsrecht des Kunden an der Software. Der Kunde verpflichtet sich, die Software gemäß der im Auftragsformular vereinbarten Löschungspflichten von seinen Systemen zu entfernen. Auf Verlangen des Anbieters hat der Kunde schriftlich zu bestätigen, dass die Software entfernt wurde.
11.2
Vorbehaltlich etwaiger fortgeltender Regelungen sind beide Parteien verpflichtet, alle sich in ihrem Besitz oder unter ihrer Kontrolle befindlichen vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei entweder zurückzugeben oder ordnungsgemäß zu vernichten.
11.3
Der Anbieter wird dem Kunden eine Schlussrechnung über sämtliche bis zur Beendigung entstandenen und noch nicht beglichenen Entgelte stellen. Der Kunde ist verpflichtet, diese gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu begleichen.
11.4
Bestimmungen der Vereinbarung, die ihrer Natur nach über die Beendigung hinaus Wirkung entfalten, bleiben bestehen. Erhält eine Partei vertrauliche Informationen im Rahmen üblicher Sicherungs- oder Aufbewahrungsverfahren, so gelten die entsprechenden Datenschutz- und Vertraulichkeitsbestimmungen weiterhin.
12.

Gewährleistung

12.1
Der Anbieter gewährleistet, dass die Software bei ordnungsgemäßer Installation, Inbetriebnahme und Nutzung in Übereinstimmung mit der technischen Dokumentation im Wesentlichen die darin beschriebenen Funktionen und Leistungsmerkmale erfüllt.
12.2
Der Kunde hat Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Im Falle berechtigter Mängelansprüche wird der Anbieter nach seiner Wahl die Mängel durch Nachbesserung (z. B. Fehlerbehebung, Updates, Patches) beheben.
12.3
Gewährleistungsansprüche bestehen nicht bei Mängeln, die auf unsachgemäße Nutzung durch den Kunden oder seiner Nutzer, fehlerhafte Installation oder unterlassene Installation von Updates zurückzuführen sind.
12.4
Weitergehende Gewährleistungsansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
13.

Haftungsbeschränkung

13.1
Der Anbieter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.
13.2
Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur bei Verletzung wesentlicher Pflichten aus der Vereinbarung und begrenzt auf den vereinbarungstypischen, vorhersehbaren Schaden.
13.3
Eine Haftung für entgangenen Gewinn, Datenverlust oder sonstige indirekte oder Folgeschäden ist ausgeschlossen, soweit nicht zwingendes Recht entgegensteht.
13.4
Der Kunde verpflichtet sich, den Anbieter von Ansprüchen Dritter freizustellen, die aus der Nutzung der Software durch den Anbieter resultieren, soweit diese Ansprüche nicht auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten des Anbieters beruhen.
13.5
Der Anbieter haftet nicht für Verzögerungen, Ausfälle oder Schäden, die durch höhere Gewalt verursacht werden, sofern er den Kunden unverzüglich über solche Ereignisse informiert und angemessene Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen ergreift.
14.

Vertraulichkeit

14.1
Die Empfangende Partei verpflichtet sich, vertrauliche Informationen der Offenlegenden Partei streng vertraulich zu behandeln, sie Dritten nicht zugänglich zu machen und sie mit mindestens derselben Sorgfalt zu schützen, wie sie ihre eigenen vertraulichen Informationen vergleichbarer Art schützt – jedoch keinesfalls mit weniger als einem angemessenen Sorgfaltsmaßstab.
14.2
Vertrauliche Informationen im Sinne der Vereinbarung umfassen keine Informationen, (a) die der Empfangenden Partei bereits vor Offenlegung ohne Vertraulichkeitsverpflichtung nachweislich bekannt waren, (b) die ohne Pflichtverletzung öffentlich bekannt oder allgemein zugänglich werden, (c) die die Empfangenden Partei von einem Dritten ohne Vertraulichkeitsverpflichtung rechtmäßig erhält oder (d) die die Empfangenden Partei unabhängig und ohne Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der Offenliegenden Partei selbst entwickelt hat.
14.3
Sollte die Empfangende Partei oder einer ihrer Vertreter gesetzlich oder durch behördliche bzw. gerichtliche Anordnung zur Offenlegung Vertraulicher Informationen verpflichtet sein, wird sie
14.3.1
die Offenlegende Partei – soweit rechtlich zulässig – unverzüglich per E-Mail darüber informieren und sie auf Verlangen dabei unterstützen, die Vertraulichen Informationen zu schützen oder gerichtliche Schutzmaßnahmen zu erwirken; und
14.3.2
ausschließlich die Vertraulichen Informationen offenlegen, zu deren Offenlegung sie gesetzlich verpflichtet ist, und sich nach besten Kräften bemühen, sicherzustellen, dass diese Informationen weiterhin im Einklang mit der Vereinbarung behandelt werden.
14.4
Die Empfangende Partei darf vertrauliche Informationen der Offenlegenden Partei nur an eigene Mitarbeiter, verbundene Unternehmen oder externe Berater (insbesondere Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) weitergeben, sofern und in dem Umfang dies zur Durchführung der Vereinbarung oder zu internen Prüfungs- oder Berichtszwecken erforderlich ist. Die Weitergabe ist nur zulässig, wenn diese Personen oder Organisationen entweder bereits kraft Gesetzes, durch Arbeitsvertrag oder durch eine separate Vertraulichkeitsvereinbarung zur Geheimhaltung verpflichtet sind, oder sie im Vorfeld der Offenlegung schriftlich zur Vertraulichkeit entsprechend der Vereinbarung verpflichtet werden. Die Empfangende Partei haftet für die Einhaltung der Vertraulichkeitsverpflichtungen durch diese Personen oder Organisationen.
15.

Datenschutz

15.1
Der Kunde ist für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Software alleiniger Verantwortlicher im Sinne der DSGVO. Der Anbieter hat die Software so konzipiert, dass sie eine datenschutzkonforme Nutzung ermöglicht.
15.2
Soweit der Anbieter im Rahmen von Support- oder Wartungsleistungen Zugriff auf personenbezogene Daten des Kunden erhält, erfolgt dies im Rahmen einer gesondert abzuschließenden Auftragsverarbeitungsvereinbarung gemäß Art. 28 DSGVO. Der Anbieter verpflichtet sich, die Bestimmungen der DSGVO und aller sonstigen anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten.
15.3
Der Anbieter stellt sicher, dass die Software technische und organisatorische Maßnahmen gemäß Art. 25, 32 DSGVO unterstützt, die dem Stand der Technik entsprechen.
16.

Abtretung und Übertragung

16.1
Eine Abtretung von Rechten oder die Übertragung der Vereinbarung sowie der daraus resultierenden Rechte und Pflichten durch eine Partei bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der jeweils anderen Partei.
16.2
Davon ausgenommen ist eine Übertragung im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung, Verschmelzung, einem Kontrollwechsel oder dem Verkauf sämtlicher oder wesentlicher Vermögenswerte oder Geschäftsanteile der übertragenden Partei, sofern diese die andere Partei hierüber unverzüglich in Textform informiert. Eine ohne erforderliche Zustimmung vorgenommene Abtretung oder Übertragung ist unwirksam.
17.

Sonstiges

17.1
Sofern der Anbieter dem Kunden Zugang zu einer Beta-Version der Software gewährt, erfolgt die Bereitstellung ausschließlich "wie besehen" und ohne jegliche Gewährleistung. Der Kunde erkennt an, dass Beta-Versionen experimentellen Charakter haben und vom Anbieter jederzeit mit oder ohne vorherige Ankündigung geändert, eingeschränkt oder eingestellt werden können.
17.2
Der Anbieter ist berechtigt, den Kunden unter Verwendung von dessen Firmennamen und Logo in Präsentationen, Referenzlisten sowie auf seiner Website oder in anderen Marketingmaterialien als Nutzer seiner Produkte und Dienstleistungen zu benennen. Eine darüberhinausgehende werbliche oder öffentliche Bezugnahme auf den Kunden erfolgt nur mit dessen vorheriger schriftlicher Zustimmung.
17.3
Änderungen und/oder Ergänzungen der Vereinbarung sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen und von allen Parteien unterzeichnet werden. Dies gilt ebenfalls für eine Änderung dieser Schriftformklausel.
18.

Schlussbestimmungen

18.1
Die Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des Internationalen Privatrechts.
18.2
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus der Vereinbarung ist der Sitz des Anbieters.
18.3
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Vereinbarung einschließlich ihrer Wirksamkeit ist der Sitz des Anbieters.
18.4
Sollten einzelne Bestimmungen der Vereinbarung ganz oder teilweise ungültig oder unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der ungültigen oder unwirksamen Bestimmung eine rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahekommende gültige und wirksame Regelung zu vereinbaren.
18.5
Sollten einzelne Bestimmungen der Vereinbarung ganz oder teilweise unklar oder lückenhaft sein, so ist die Auslegung oder Ergänzung in einer Weise vorzunehmen, die dem Geist, dem Inhalt und dem Zweck der Vereinbarung am besten entspricht.
19.

Definitionen

19.1

"Auftragsformular" bezeichnet den Teil der Vereinbarung, der die wesentlichen Geschäftsbedingungen und Variablen der Vereinbarung enthält und durch die Allgemeinen Bedingungen für Softwarelizenzverträge ergänzt wird.

19.2

"Beta-Version" bezeichnet eine frühe oder Vorabversion der Software, die als Beta oder ähnlich gekennzeichnet ist, oder eine Version, die nicht allgemein verfügbar ist.

19.3

"Dienstleistungen" sind die in der Vereinbarung beschriebenen Unterstützungs- und Wartungsleistungen.

19.4

"Dokumentation" bezeichnet Nutzungsanleitungen und Benutzerunterlagen für die Software, die vom Anbieter bereitgestellt werden.

19.5

"DSGVO" bezeichnet die Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679, wie sie in den jeweiligen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch nationales Recht umgesetzt ist.

19.6

"Empfangende Partei" ist die Partei, die vertrauliche Informationen von der anderen Partei erhält.

19.7

"Feedback" bezeichnet Vorschläge, Rückmeldungen oder Kommentare zum Produkt oder zu damit verbundenen Angeboten.

19.8

"Höhere Gewalt" ist ein unvorhersehbares Ereignis außerhalb der zumutbaren Kontrolle einer Partei, das nicht durch angemessene Maßnahmen verhindert oder abgeschwächt werden konnte (z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Pandemien, Terrorakte oder Internetausfälle).

19.9

"Kundendaten" bezeichnet alle Inhalte, Daten oder Informationen, die der Kunde oder seine Benutzer in die Software einstellen, hochladen oder anderweitig im Rahmen der Nutzung der Software bereitstellen.

19.10

"Nutzungsdaten" sind Daten und Informationen über Bereitstellung, Nutzung und Leistung der Software und verwandter Angebote, basierend auf der Nutzung durch den Kunden.

19.11

"Offenlegende Partei" ist die Partei, die vertrauliche Informationen an die andere Partei übermittelt.

19.12

"Produkt" bezeichnet die Software und die zugehörige Dokumentation.

19.13

"Sanktionierte Länder" sind jene Länder oder Regionen, in die bzw. aus denen laut anwendbaren Gesetzen grundsätzlich keine Waren, Dienstleistungen oder Gelder exportiert oder importiert werden dürfen.

19.14

"Software" bezeichnet die im Auftragsformular beschriebene Anwendung.

19.15

"Verbundenes Unternehmen" ist ein verbundenes Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG.

19.16

"Vertrauliche Informationen" sind Informationen jeglicher Art, die von der Offenlegenden Partei vor oder nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung im Zusammenhang mit der Vereinbarung gegenüber der Empfangenden Partei offengelegt werden und entweder ausdrücklich als vertraulich oder proprietär gekennzeichnet sind oder ihrer Natur und den Umständen nach vernünftigerweise als vertraulich zu verstehen sind. Vertrauliche Informationen umfassen auch die Existenz der Vereinbarung. Nicht-öffentliche Informationen über das Produkt gelten als vertrauliche Informationen des Anbieters.

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