Version 1.0
Stand: 10. Juli 2025Diese Allgemeinen Bedingungen für Softwarelizenzverträge (Version 1.0) werden dauerhaft unter dieser URL bereitgestellt. Künftige Änderungen erscheinen unter einer neuen Versionsnummer auf einer separaten Seite.
Mehr zum SoftwarelizenzvertragLizenzerteilung
Zulässige Nutzung und Beschränkungen
Lizenzkontrolle
Nutzerkonten
Lizenzgebühren
Abrechnung und Zahlung
Open Source
Feedback und Nutzungsdaten
KI- und Machine-Learning
Laufzeit und Beendigung
Folgen der Beendigung
Gewährleistung
Haftungsbeschränkung
Vertraulichkeit
Datenschutz
Abtretung und Übertragung
Sonstiges
Schlussbestimmungen
Definitionen
"Auftragsformular" bezeichnet den Teil der Vereinbarung, der die wesentlichen Geschäftsbedingungen und Variablen der Vereinbarung enthält und durch die Allgemeinen Bedingungen für Softwarelizenzverträge ergänzt wird.
"Beta-Version" bezeichnet eine frühe oder Vorabversion der Software, die als Beta oder ähnlich gekennzeichnet ist, oder eine Version, die nicht allgemein verfügbar ist.
"Dienstleistungen" sind die in der Vereinbarung beschriebenen Unterstützungs- und Wartungsleistungen.
"Dokumentation" bezeichnet Nutzungsanleitungen und Benutzerunterlagen für die Software, die vom Anbieter bereitgestellt werden.
"DSGVO" bezeichnet die Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679, wie sie in den jeweiligen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch nationales Recht umgesetzt ist.
"Empfangende Partei" ist die Partei, die vertrauliche Informationen von der anderen Partei erhält.
"Feedback" bezeichnet Vorschläge, Rückmeldungen oder Kommentare zum Produkt oder zu damit verbundenen Angeboten.
"Höhere Gewalt" ist ein unvorhersehbares Ereignis außerhalb der zumutbaren Kontrolle einer Partei, das nicht durch angemessene Maßnahmen verhindert oder abgeschwächt werden konnte (z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Pandemien, Terrorakte oder Internetausfälle).
"Kundendaten" bezeichnet alle Inhalte, Daten oder Informationen, die der Kunde oder seine Benutzer in die Software einstellen, hochladen oder anderweitig im Rahmen der Nutzung der Software bereitstellen.
"Nutzungsdaten" sind Daten und Informationen über Bereitstellung, Nutzung und Leistung der Software und verwandter Angebote, basierend auf der Nutzung durch den Kunden.
"Offenlegende Partei" ist die Partei, die vertrauliche Informationen an die andere Partei übermittelt.
"Produkt" bezeichnet die Software und die zugehörige Dokumentation.
"Sanktionierte Länder" sind jene Länder oder Regionen, in die bzw. aus denen laut anwendbaren Gesetzen grundsätzlich keine Waren, Dienstleistungen oder Gelder exportiert oder importiert werden dürfen.
"Software" bezeichnet die im Auftragsformular beschriebene Anwendung.
"Verbundenes Unternehmen" ist ein verbundenes Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG.
"Vertrauliche Informationen" sind Informationen jeglicher Art, die von der Offenlegenden Partei vor oder nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung im Zusammenhang mit der Vereinbarung gegenüber der Empfangenden Partei offengelegt werden und entweder ausdrücklich als vertraulich oder proprietär gekennzeichnet sind oder ihrer Natur und den Umständen nach vernünftigerweise als vertraulich zu verstehen sind. Vertrauliche Informationen umfassen auch die Existenz der Vereinbarung. Nicht-öffentliche Informationen über das Produkt gelten als vertrauliche Informationen des Anbieters.
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